Wichtige Änderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren
Ab dem 01.10.04 gelten im Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen wesentlich strengere Regelungen.
Die aufgeführten Tierarten müssen durch eine Tätowierung oder einen elektronisch lesbaren Chip gekennzeichnet sein und einen EU-Heimtierausweis besitzen. Ab Januar 2011 ist die Ausstellung des Heimtierpasses und die Grenzüberschreitung nur noch mit einem Mikrochip erlaubt. Dieser wird von den praktischen Tierärzten ausgegeben und muss die entsprechenden Angaben zu Tier und Besitzer sowie den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung enthalten.
Urlaubsreisen:
Sind die o.g. Bedingungen erfüllt, können die betreffenden Tierarten innerhalb der EU und einigen gleichgestellten Ländern (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Andorra) ohne weitere Bescheinigungen mitgenommen werden. Für Großbritannien, Irland, Schweden und Malta gelten jedoch weiterhin die bekannten Sonderregelungen.
Fährt man mit seinem Haustier in „gelistete Drittländer“ (z.B. Kroatien, Kanada, USA), gilt prinzipiell das Gleiche, es sind jedoch weiterhin die entsprechenden Einreisevorschriften zu beachten (so kann z.B. eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich sein).
Reisen in „nicht gelistete Drittländer“ (z.B. Russland, Türkei, Bulgarien, Tunesien, Marokko) setzt den Nachweis eines wirksamen Tollwutschutzes durch eine Blutprobe voraus. Diese muss mindestens einen Monat nach der Impfung vorgenommen werden und entfällt bei weiteren Reisen, wenn das Tier pünktlich nachgeimpft wird. Die Bescheinigung über den erfolgreichen Bluttest muss bei der Wiedereinreise vorgelegt werden.
Einfuhr:
Bei der Einfuhr von in „gelisteten Drittländern“ erworbenen Tieren, ist zusätzlich eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nötig.
Das Gleiche gilt, wenn man sich aus „nicht gelisteten Drittländern“ ein Heimtier mitnimmt. Zusätzlich muss jedoch im Herkunftsland einen Monat nach der Tollwutimpfung deren Wirksamkeit mittels eines Bluttestes nachgewiesen werden, anschließend muss noch eine dreimonatige Wartezeit eingehalten werden. Die Vorlage der Bescheinigung über den positiven Bluttest ist auch in diesem Fall bei der Einreise erforderlich. Da die Tollwutimpfung erst ab einem Alter von 12 Wochen möglich ist, verbietet sich somit die Mitnahme von Welpen.
Fehlen diese Voraussetzungen bei der Wiedereinreise b.z.w Einfuhr der genannten Haustiere aus „nicht gelisteten“ Drittländern, wird das Tier zurückgewiesen. Ist eine Rückreise nicht möglich, wird es beschlagnahmt, in Quarantäne verbracht, gegen Tollwut geimpft, getestet und weitere drei Monate unter Quarantäne gestellt. Die Kosten dieses insgesamt viermonatigen Verfahrens sind für den Tierhalter erheblich und für das Tier äußerst belastend. Falls der Besitzer nicht bereit ist, diese zu tragen oder sämtliche Quarantäneplätze belegt sind, muss das Tier eingeschläfert werden.
Wie der aktuelle Erkrankungsfall eines Österreichers, der in Marokko von einem tollwütigen Hund gebissen wurde und die widerrechtliche Einfuhr eines tollwütigen Hundes aus Marokko nach Frankreich (der dort zu ca. 12 Personen engeren Kontakt hatte) zeigen, sind die erläuterten Neuregelungen dringend notwendig.
Tierhalter, die ihre Lieblinge mit auf Reisen nehmen, werden deshalb gebeten, sich unbedingt vor Reiseantritt über die speziellen Regelungen bezüglich ihres Reiselandes zu informieren.
Weitere Infos: www.verbraucherministerium.de oder Informieren Sie sich beim zuständigen Konsulat / der zuständingen Botschaft des jeweiligen Landes.
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